Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zahlen keinerlei Abgaben.
Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zahlen 25 Prozent Pauschalabgaben, bei Minijobs in Privathaushalten sogar nur 12 Prozent.
Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen haben gegenüber ihren geringfügig Beschäftigten die gleichen arbeitsrechtlichen Verpflichtungen wie gegenüber den anderen Beschäftigten. Das betrifft beispielsweise die Entgeltfortzahlung, den bezahlten Erholungsurlaub sowie die Lohnfortzahlung am Feiertag.
Ein kurzfristiger Minijob liegt vor, wenn die Beschäftigung nicht mehr als 50 Arbeitstage beziehungsweise zwei Monate eines Kalenderjahres umfasst. Die bisherige zeitliche Begrenzung auf 15 Stunden in der Woche entfällt.
Außerdem gilt ebenfalls seit dem 1. April 2003 eine "Gleitzone" für Beschäftigungen zwischen über 400 und 800 Euro/Monat, für die geringere Sozialversicherungsabgaben anfallen.
Hauptberuf und Minijob
Seit dem 1. April 2003 können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer neben ihrem Hauptberuf einen 400-Euro-Job ausüben, der sozialversicherungsfrei bleibt.
Der Arbeitgeber zahlt dann die für Minijobs üblichen Pauschalabgaben.
Weitere Minijobs werden aber mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet, sind sozialversicherungs- und steuerpflichtig. Gleiches gilt für Bezieherinnen und Bezieher von Vorruhestandsgeld, die einen 400-Euro-Job aufnehmen.
Kurzfristige Beschäftigungen neben dem Hauptberuf werden nicht mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet.
Mehrere Minijobs
Es ist auch möglich, mehrere Minijobs gleichzeitig auszuüben, jedoch nicht bei demselben Arbeitgeber. Durch die neue Regelung sollen nicht normale abgabenpflichtige Tätigkeiten in mehrere Minijobs aufgespalten werden.
Die Verdienste aus allen Beschäftigungen werden zusammengerechnet. Sie dürfen nicht über 400 Euro liegen. So bald die Grenze überschritten ist, werden Sozialversicherungsbeiträge für den gesamten Verdienst fällig.
Minijobs in Privathaushalten
Auch bei Haushaltshilfen in Privathaushalten gilt ab 1. April 2003 die 400-Euro-Regelung. Hier wird allerdings nur ein Pauschalbeitrag von 12 Prozent fällig: je 5 Prozent für Renten- und Krankenversicherung, 2 Prozent Pauschsteuer und 1,3 Prozent Umlage zur Lohnfortzahlungsversicherung.
Überschreiten der 400-Euro-Grenze - Schwankender Verdienst
Da auch Minijobber Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld haben können (soweit dies im Tarif- oder Arbeitsvertrag festgelegt ist), kann die 400-Euro-Grenze überschritten und die Beschäftigung sozialversicherungspflichtig werden.
Beispiel: Erhält der Minijobber ein Gehalt von 380 Euro im Monat und im Dezember ein Weihnachtsgeld von ebenfalls 380 Euro, so beträgt der monatliche Verdienst 411,67 Euro und ist damit sozialversicherungspflichtig. Maßgeblich ist die Summe aller Verdienste innerhalb von zwölf Monaten. Ist der zusätzliche Verdienst allerdings unvorhersehbar und wird die 400-Euro-Grenze maximal zwei Monate im Jahr überschritten, so bleibt die Tätigkeit versicherungsfrei.
Niedriglohn-Jobs
Beschäftigungen mit einem Verdienst von 400,01 bis 800,00 Euro sind so genannte Niedriglohn-Jobs. In dieser "Gleitzone" werden ab 1. April 2003 geringere Sozialversicherungsbeiträge berechnet. Der Beitragsanteil des Arbeitnehmers beginnt bei einem Verdienst von 400 Euro bei vier Prozent und steigt auf rund 21 Prozent bei einem Entgelt von 800 Euro.
Die Bemessungsgrundlage des Arbeitnehmer-Beitrags ist nicht das volle Gehalt, sondern ein nach einer bestimmten Formel berechneter Betrag.
Der Arbeitgeber zahlt immer einen Beitragsanteil von 21 Prozent vom tatsächlichen Gehalt. (Der Arbeitnehmer kann seine Rentenbeiträge freiwillig auf den vollen Betrag aufstocken.)
Aufstockung der Rentenversicherungsbeiträge
Wenn die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer den vollen Anspruch auf Leistungen der Rentenversicherung (beispielsweise Rehabilitationsmaßnahmen oder vorzeitiger Rentenbeginn) erwerben wollen, können sie dies tun, indem sie die Differenz von 7,5 Prozent zwischen dem Pauschalbetrag des Arbeitgebers (12 Prozent) und dem vollen Rentenversicherungsbeitrag (19,5 Prozent) selbst zahlen.
Auch geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten können dies tun, allerdings beträgt hier die Differenz 14,5 Prozent. Erklärt der Minijobber seinem Arbeitgeber schriftlich, dass er die eigenen Rentenversicherungsbeiträge zahlen will, zieht der Arbeitgeber ihm diese vom Lohn ab und leitet sie zusammen mit seiner Pauschale an die Minijob-Zentrale weiter. Die Erklärung kann jederzeit abgegeben werden, muss also nicht zu Beginn des Minijobs erfolgen.
Noch mehr Fragen?
Antworten gibt das: Service-Center: Bundesknappschaft - Minijob-Zentrale - 45115 Essen Tel.: 08000-200504 (Montag bis Freitag 7.00-19.00 Uhr) www.minijob-zentrale.de
Quelle: Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
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