Geld & Finanzen : Abgeltungssteuer für Privatanleger ab 2009 – Die Gewinner und wie Sie von deren Strategie profitieren (von Alexander Horeijsch)
Geschrieben von blonde am 24.07.2007 16:04 (3288 x gelesen)

Der Gesetzgeber bevorzugt mit der Abgeltungssteuer wieder einmal insbesondere die Banken, denn nur für im Privatvermögen zufließende Kapitaleinkünfte führt er die Abgeltungssteuer ein, nicht jedoch für im Bankenvermögen zufließende Kapitaleinkünfte.

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Daneben entfällt die Möglichkeit des Abzugs von Werbungskosten. Gibt es trotz dieser nicht mehr abzuwendenden staatlichen Maßnahme vielleicht doch noch Möglichkeiten für den Privatanleger, dem Fiskus größtenteils zu entgehen? Alexander Horeijsch von den Finanzexperten war für Sie unterwegs auf der Suche nach zeitgemäßen Anlagemöglichkeiten zum Thema Investmentfonds.

241Mittlerweile bestehen interessante konzeptionelle Ansätze, welche sich beispielsweise auf speziell aufgesetzte Fonds in Kombination mit einer klassischen Vermögensverwaltung konzentrieren, um der zu erwartenden Steuerlast vollkommen legal entgegenzuwirken. Wir haben einige Modelle für Sie etwas genauer unter die Lupe genommen und sind dabei auf eine speziell auf Sicherheit und Rendite ausgelegte Strategie gestoßen, welche es Privatlegern ermöglichen soll, vom Invest der Top 30-DAX-Werte zu profitieren und dabei noch der steuerlichen Mehrlast zu entgehen.

Nicht ganz so vorteilhaft wie bei Banken, jedoch zumindest abgefedert ist die Wirkung der Abgeltungssteuer eines sog. Stillhalterfonds, der in dieser Form einzigartig von der Münchner F&R Vermögensverwaltung KG angeboten wird. Unter dem Motto „Handeln wie eine Bank“, bietet das Emissionshaus eine neuartige Form von Stillhaltergeschäften, welche die Strategie institutioneller Anleger nutzt ohne dabei die drohende Steuerlast für Privatanleger außer acht zu lassen.

Wie ist also diese Strategie für den Privatanleger anwendbar? Der F&R-Fonds ist steuerlich als private Vermögensverwaltung einzustufen.
Er erzielt neben Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 EstG) insbesondere Prämieneinnahmen = sonstige Einkünfte (§ 22 EstG). Einkünfte aus Veräußerungsgewinnen (§ 23 EstG) sind beim F&R-Fonds also nur ein Nebeneffekt mit untergeordnetem Umfang.

Der 2004 aufgesetzte Fonds einer Kommanditgesellschaft ist aufgrund seiner Rechtsform als Personengesellschaft kein eigenes Steuersubjekt. Vielmehr werden sämtliche Ergebnisse des Fonds über die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung den Fonds-Gesellschaftern direkt zugeordnet. Dieser geschlossene Fonds erzielt den überwiegenden Teil seiner Einkünfte aus Prämien- und Zinseinnahmen.

Bei den Prämien, der Haupteinnahmequelle des Fonds, trifft die Abgeltungssteuer nicht die ganzen vom Fonds vereinnahmten Prämien sondern nur den Vermögenszuwachs nach Abschluss der Gegengeschäfte (Glattstellung). Da der Fonds niedrige lfd. Kosten hat, insbesondere keine Finanzierungskosten für Darlehen, ist der Wegfall des Werbungskostenabzugs von nur nachrangiger Bedeutung. Soweit überhaupt Abgeltungssteuern fällig werden, sind diese bereits auf der Ebene des Fonds bezahlt.

Die Banken können sich also mal wieder zu den Gewinnern zählen aber auch für Privatanleger gibt es Möglichkeiten, dem Fiskus durch intelligente Kapitalanlagen zu trotzen, ohne dabei auf die volle Punktzahl der erwirtschafteten Renditen zu verzichten.

Alexander Horejsch: Der Münchner Unternehmensberater ist seit einigen Jahren für unterschiedliche Finanzunternehmen beratend tätig. Als unabhängiger Finanzexperte schreibt er hier regelmäßig über die wichtigsten Veränderungen und Inovationen am Finanzmarkt.
Außerdem ist er Initiator von "Ihre Finanzexperten".

Foto: Ihre Finanzexperten

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