Neue Regelungen zu Unterhaltszahlungen: Kinder haben Vorrang bei Unterhaltszahlungen
Nach dem am Freitag beschlossenen neuen Unterhaltsrecht im Bundestag steht künftig das Wohl des Kindes nach einer Trennung im Vordergrund. Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Kinder ehelich oder nichtehelich geboren wurden. Einen entsprechenden Gesetzentwurf hat der Bundestag beschlossen.
Zugleich stellt die Reform nichtverheiratete Väter und Mütter besser, die Kinder betreuen. Sie werden jetzt hinsichtlich der Dauer des Betreuungsunterhaltes ebenso behandelt wie Verheiratete. Die ersten drei Lebensjahre hat der Betreuende Anspruch auf Unterhalt. Danach kann der Betreuungsunterhalt verlängert werden, wenn dies den Belangen des Kindes entspricht.
Außerdem führt das Gesetz zu mehr Versorgungsgerechtigkeit und höherer Eigenverantwortung von Ehegatten nach einer Scheidung.
Grund für die Reform zu den Unterhaltszahlungen
Immer mehr Ehen werden geschieden. Jede vierte Familie setzt sich heute schon aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft oder alleinerziehenden Müttern oder Vätern zusammen. Das Unterhaltsrecht musste diesen veränderten Bedingungen angepasst werden.
Priorität hat das Kindeswohl
Die Neuregelung ist vor allem dann wichtig, wenn ein Unterhaltspflichtiger nicht über genügend Einkommen verfügt, um alle bestehenden Unterhaltsansprüche zu erfüllen (so genannte Mangelfälle).
Dann gilt künftig eine Rangfolge:
* Im Vordergrund stehen die Unterhaltsansprüche der Kinder. Und zwar unabhängig davon, aus welcher Verbindung sie stammen.
* An zweiter Stelle stehen Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären. Gleiches gilt für Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer.
* Erst danach kommen alle anderen Unterhaltsberechtigten.
Bislang muss sich das unterhaltsberechtigte minderjährige Kind den ersten Rang mit geschiedenen und aktuellen Ehegatten teilen.
Stärkung der nachehelichen Eigenverantwortung
Weiteres Ziel der Reform ist es, die nacheheliche Eigenverantwortung zu stärken. Diese wird in dem neuen Gesetz ausdrücklich verankert. Konkret bedeutet dies: die Gerichte haben künftig mehr Möglichkeiten, den nachehelichen Unterhalt zu befristen oder der Höhe nach zu begrenzen.
Der Lebensstandard, der in der Ehe erreicht worden war, wird nicht mehr der entscheidende Maßstab dafür sein, ob nach der Scheidung eine Erwerbstätigkeit aufgenommen werden muss. Wenn Kinder betreut werden, spielen die Kinderbetreuungsmöglichkeiten vor Ort jetzt eine größere Rolle. Danach entscheidet sich, ab welchem Kindesalter der betreuende Ehepartner selbst wieder eine Arbeit aufnehmen muss.
Dabei unberücksichtigt bleibt allerdings, dass auch eine Arbeitsstelle gefunden werden muss. Wo es aber keine Arbeit gibt greift das Gesetzeswerk zu kurz. Ebenso unberücksichtigt bleibt, dass bei fehlender Unterbringung der Kinder in einem Kindergarten, Ganztagsschule etc. ein Arbeitgeber nur bedingt bereit sein wird aus einer Ganztagsstelle mehrere Teilzeitarbeitsplätze zu erstellten.
Nicht zu vergessen, dass bei mehreren Kindern auch mehrere Kinder krank werden können und in vielen Gemeinden Kindergärten für ganze Monate in den Sommer- Herbst- und Weihnachtsferien geschlossen werden.
Der Gesetzgeber ist also mit der Regelung noch nicht bei der Komplettlösung angelangt. Viele Familien oder Alleinerziehende haben keinen Butler oder einen finanziellen Hinterhalt, wie es die Familie Albrecht bzw. die Familienministerin auf hohem Niveau gewohnt sind.
Theoretisch ganz vernünftig - was in der Realität sich allerdings daraus ergibt wird sich erst in den nächsten Jahren zeigen. Denn schlußendlich wird der Steuerzahler bei Problemen wieder herangezogen werden (siehe Verlängerungsdiskussion bei Arbeitslosen). Hartz IV zeigte im tägliche Leben auch, dass der Weg in die Armut schneller geht als ursprünglich von den Politikern gedacht.
Der Gesetzentwurf wird nun an den Bundesrat weitergeleitet. Wenn der Bundesrat keinen Einspruch erhebt, kann das Gesetz am 1. Januar 2008 in Kraft treten.
Mehr auf der Seite des Bundesministeriums der Justiz
Autor: Gerd Bruckner
Quelle: Presseamt der Bundesregierung
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