Fragen und Antworten zum Thema Online-Durchsuchungen in Deutschland
Das Thema Online-Durchsuchung und die damit einhergehenden Fragen zum gesamten Komplex haben das Bundesinnenministerium auf den Plan gerufen und so ging das BMI in die Offensive. Denn wie bei so vielen Gesetzesinitiativen, bleiben auch hier Fragen bis jetzt offen.
Wie in Forschung- und Lehre ist es oft ein Sender- und nicht ein Empfängerproblem.
Doch gerade darin besteht der Irrtum. Der Sender hat alles zu unternehmen um verstanden zu werden und nicht der Empfänger hat sich anzustrengen die Botschaft zu verstehen. Ein bewährter Trick ist deshalb mit nachvollziehbaren Beispielen zu arbeiten, die dem Niveau des Empfänger entsprechen und damit verstanden werden.
Der sogenannte Laie und dazu zählen, ob der Fachleute und "Sachverständigen", auch Politiker und Richter versteht zu wenig und fragt wegen Zeitmangel oder auch wegen fehlendem Interesse nicht nach, da er/sie sich ja als Laie(n) zu erkennen geben.
Der nachvollziehbare Wiederstand bei der Onlinedurchsuchungsinitiative aus dem BMI hat nun ein nachdenken bewirkt und das Ministerium wohl eines besseren belehrt. So stehen zur geplanten Online-Durchsuchung Fragen und Antworten bereit um die Schärfe aus der Diskussion zu nehmen und dem Vorwurf eines Orwellschen Spitzelstaates entgegenzuwirken.
Aus dem Fragen- und Antwortenkatalog des BMI:
Frage des BMI: Wird bei der geplanten Online-Durchsuchung der Datenschutz genügend berücksichtigt? Wird meine Privatsphäre ausreichend geschützt? Wie bleiben meine privaten Dokumente geschützt? Wie bleiben gewerbliche und berufliche Unterlagen geschützt?
Antwort des BMI: Die Online-Durchsuchung dient ausschließlich dazu, Terroristen zu bekämpfen und ihre Anschlags-Pläne zu entdecken. Sie wird nur dann eingesetzt, wenn andere Mittel und Ermittlungsmöglichkeiten der Polizei nicht ausreichen, um Attentatspläne offenzulegen und die Hintermänner zu identifizieren.
Online-Durchsuchungen sollen nicht flächendeckend durchgeführt werden - und nicht zur Überwachung unbescholtener Bürger."
Anmerkung der German News Redaktion: Das Wort "sollen" muss durch "muss" im Text, wie in der subjektiven Betrachtung der Mitarbeiter im BMI, ersetzt werden. "Soll" impliziert das Wort "kann" und so kann verfahren werden wenn das BMI will - aber ob es will bleibt dabei frei gestaltbar.
Zum Datenschutz erklärt das BMI: Bevor eine Online-Durchsuchung durch Beamte des Bundeskriminalamts (BKA) durchgeführt wird, prüft ein unabhängiger Richter grundsätzlich, ob diese Durchsuchung auf einem PC einer Privatperson oder in einer Firma durchgeführt werden darf. Dabei gilt, dass die Sicherheitsbehörden die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung beachten müssen.
Außerdem sind Vorgaben für die Kennzeichnung der Daten, für die Verwendung der Daten und Pflichten zum Löschen der Daten vorgesehen. So ist die Online-Durchsuchung auf höchstens drei Monate zu befristen.
Anmerkung der German News Redaktion: Mit dem Wort "grundsätzlich" wird nach keiner eindeutigen Regel verfahren, so dass für bestimmte Fälle Ausnahmen möglich sind.
Frage des BMI: Werden die Betroffenen von einer erfolgten Online-Durchsuchung informiert?
Antwort des BMI: Die Betroffenen werden grundsätzlich nach Abschluss darüber unterrichtet, dass die Ermittlungssoftware bei ihnen auf den Rechner gespielt wurde. Die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zu Benachrichtigungspflichten bei heimlichen Maßnahmen werden befolgt.
Anmerkung der German News Redaktion: Schon wieder taucht das Wort "grundsätzlich" auf und zeigt, dass mit Hintertüren gearbeitet wird.
Frage des BMI: Ist sichergestellt, dass durch die Installierung der Ermittlungssoftware die auf dem betroffenen Rechner installierte Sicherheitssoftware nicht beeinträchtigt wird und dadurch Unbefugte zu anderen, zum Beispiel kriminellen Zwecken in die Rechner von Bürgern eindringen können?
Antwort des BMI: Die Ermittlungs-Software wird nicht zu einer Beeinträchtigung der auf dem betroffenen Rechner installierten Sicherheitssoftware führen. Dritten wird somit ein Eindringen in den Rechner durch den Einsatz der Software nicht erleichtert werden.
Anmerkung der German News Redaktion: Ein Ausschluss kann niemals garantiert werden. Es hat seinen Grund, dass jede Software eine Ausschlussklausel beinhaltet die eine Garantie nicht zulässt. Nach bestem Wissen und gewissen schließt Fehler nun mal nicht aus.
Frage des BMI: Könnte die Ermittlungssoftware entdeckt und dann zu eigenen Zwecken missbraucht werden?
Antwort des BMI: Das Risiko einer Entdeckung und der missbräuchlichen Nutzung der Ermittlungssoftware wird durch geeignete technische Maßnahmen so gering wie möglich gehalten. Sollte die Software dennoch entdeckt werden, wird sie vom Zielsystem entfernt. Außerdem wird sichergestellt, dass die Software keine eigenen Verbreitungsroutinen und einen wirksamen Schutz gegen Missbrauch durch Dritte beinhaltet.
Anmerkung der German News Redaktion: Die Aussage "so gering wie möglich" zeigt bereits, dass ein Ausschluss nicht möglich ist. Professionelle Hacker werden die Aussage negieren und in kürzester Zeit entsprechende Software entwickeln. Gleichzeitig wird es überaus spannend werden, den Vorwurf eines Bürgers zu entkräften wenn dieser die Behauptung aufstellt dass wegen der BMI-Software es zu Missbrauch gekommen ist.
Wo liegt dann die Beweislast. Beim Bürger oder beim BMI?
Frage des BMI: Wie werden Dienstleister geschützt, welche vertraglich zum Schutz der ihnen anvertrauten und bei ihnen zur Auftragserfüllung gespeicherten Kundendaten verpflichtet sind?
Antwort des BMI: Mit der Befugnis zur Online-Durchsuchung soll niemand, d.h. auch kein Dienstleister oder Provider, zum aktiven Mitwirken beim Zugriff auf gespeicherte Daten eines Dritten verpflichtet werden. Dienstleister, die ihren Kunden gegenüber zum Datenschutz verpflichtet sind, werden daher nicht in Konflikt mit dieser Pflicht geraten.
Das BMI musste erkennen, dass behauptet wird, dass die Online-Durchsuchung Bürgerinnen und Bürger unzulässig unter einen Generalverdacht stellen würde und beantwortet die Frage "stimmt das und wie verhält sich dies zu der rechtsstaatlichen Unschuldsvermutung?" wie folgt:
Antwort des BMI: Online-Durchsuchungen dienen der Bekämpfung des Terrorismus und der Verhinderung von Attentaten und Anschlägen, wie sie beispielsweise auf Regionalzüge in Koblenz und Köln geplant waren. Es wird nur bei einem gezielten Verdacht mit dieser Methode ermittelt.
Die Online-Durchsuchung ist nur unter besonders engen Voraussetzungen zulässig - als letztes Mittel zur Bekämpfung des Terrorismus bei begründetem Verdacht. Dies fordern schon die Vorgaben unseres Grundgesetzes. Diese rechtlichen Voraussetzungen führen dazu, dass es nur zu einer sehr geringen Zahl solcher Maßnahmen kommen wird.
Anmerkung der German News Redaktion: Zuerst heißt es bei "gezieltem" Verdacht und später dann bei "begründeten" Verdacht. Was ist unter einem "gezielten" Verdacht zu verstehen? Der Bürger?
Frage des BMI: Wie sollen die bei den Online-Durchsuchungen anfallenden Datenmengen durch die Sicherheitsbehörden bewältigt werden?
Antwort des BMI: Auf Grund der rechtlichen und technischen Voraussetzungen, die für die erfolgreiche Durchführung der Maßnahme gegeben sein müssen, wird es nur zu einer geringen Zahl solcher Maßnahmen kommen. Die gewonnenen Daten werden dabei ggfs. unter Zuhilfenahme technischer Auswertungs-Instrumente (sog. "Tools") vorselektiert, so dass für die manuelle Analyse ein überschaubarer Datenbestand verbleibt.
Der ordnungsmäßige Umgang mit den dabei anfallenden Daten durch die Sicherheitsbehörden ist gewährleistet. Die übertragenen Daten werden nach den bewährten Vorschriften über die Behandlung von Asservaten des BKA, die mit dem Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit abgestimmt sind, behandelt. Insbesondere wird die Datenübertragung derart verschlüsselt erfolgen, dass der Zugriff Dritter hierauf ausgeschlossen ist und die übermittelten Daten durch hohe Datenschutzstandards geschützt sind.
Frage des BMI: Welche Rechtsmittel werden gegen Online-Durchsuchungen zugelassen?
Antwort des BMI: Der Betroffene hat nach erfolgter Benachrichtigung die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit der Maßnahme gerichtlich überprüfen zu lassen. Die Benachrichtigung erhält er durch das Bundeskriminalamt.
Die Fragen und Antworten wurden der Internetseite des Bundesministerium des Innern entnommen und sind hier abrufbar.
Schlussbemerkung der German News Redaktion: Es ist zutreffend, dass der aktuelle Terrorismus existiert und bekämpft werden muss. Um einen Orwellschen Staat auszuschließen muss allerdings eine der deutschen Sprache eindeutige Definition erfolgen.
Das Vertrauen des Bürgers wird nicht dadurch gestärkt, dass Optionen mit „kann“, „ggf“, „evtl“, oder anderen unklarer Sprachregelungen verwendet werden.
Eine positive Wirkung bei Bürgern und demokratischen Partien setzt dann ein, wenn die Onlinedurchsuchung zeitlich terminiert wird und regelmäßig vom Parlament, ob der Notwendigkeit, überprüft und bei Bedarf fortgesetzt wird. Dadurch sind auch Anpassungen möglich die der tatsächlichen Lage entsprechen.
Gerade die permanente, zeitlich unbeschränkte, Gesetzeswelle ist nicht hinnehmbar. Aus der Erfahrung weiß jeder Bürger, dass gutgemeinte Gesetze zu einem Selbstläufer werden. Als bekanntes Beispiel sei der Solidarbeitrag genannt, der zum Aufbau in den neuen Bundesländern eingeführt wurde und seit längerem nur noch zur Legitimierung von Ansprüchen aller Art des Staates verwendet wird und mittlerweile zum Gewohnheitsrecht des Staates als gefälliger Selbstläufer mutierte.
Autor: Gerd Bruckner
Link zur German News Umfrage zum Thema Online-Durchsuchung
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