
Gesetzliche Regelung ab 1. August 2009 für kurz befristete Mitarbeiter und Ausbildungsbetriebe
Datum 04.08.2009 14:41 | Thema: Leserbeitrag (exklusiv für registrierte Leser)
| Schutz von kurz befristet beschäftigten Arbeitnehmern bei Arbeitslosigkeit
Zum 1. August 2009 erhalten überwiegend kurz befristet Beschäftigte, das betrifft insbesondere Künstlerinnen und Künstler, einen leichteren Zugang zum Arbeitslosengeld. Bislang hatten viele kaum eine Chance, Arbeitslosengeld zu beziehen. Sie bezahlten zwar Beiträge, kamen aber nie auf die nötigen Versicherungszeiten. Mit der Neuregelung kann dieser Personenkreis künftig bereits nach sechs anstatt zwölf Monaten Versicherungszeit Arbeitslosengeld bekommen.
Film- und andere Kulturschaffende erhalten damit künftig leichter Zugang zum Arbeitslosengeld. Das sieht eine Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag zur Verbesserung der sozialen Sicherung von kurz befristet Beschäftigten bei Arbeitslosigkeit vor, die das Bundeskabinett beschlossen hat. Mit der Neuregelung zielt die Bundesregierung auf die spezifische Lage insbesondere von Schauspielerinnen und Schauspielern. Sie reagiert auf veränderte Beschäftigungsformen und erkennt ein besonderes Schutzbedürfnis bestimmter Gruppen von Künstlern an.
Die Sonderregelung greift dabei nur zugunsten von Personen, die zuletzt ein Jahresarbeitsentgelt erzielt haben, das nicht über dem Durchschnitt aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer liegt (Bezugsgröße derzeit 30.240 Euro; jährliche Anpassung). So wird vermieden, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in ihren kurzen Beschäftigungsverhältnissen ein überdurchschnittlich hohes Jahreseinkommen erzielen, in ihren beschäftigungsfreien Zeiten zusätzlich Arbeitslosengeld erhalten. Überwiegend kurz befristet Beschäftigte im Sinne der Neuregelung sind alle die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnisse überwiegend auf nicht mehr als sechs Wochen befristet waren. Einzelne längere Beschäftigungszeiten schließen damit den Zugang zu der Sonderregelung nicht von vornherein aus. "Überwiegend" heißt, dass mehr als die Hälfte der Beschäftigungstage während der Rahmenfrist kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen zugeordnet werden können. Erfüllen Beschäftigte die Voraussetzungen, so erhalten sie Arbeitslosengeld ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit; ein Ruhenszeitraum ist nicht vorgesehen.
Die Regelungen sind auf drei Jahre (bis zum 1. August 2012) befristet und werden in dieser Zeit evaluiert.
Schutzschirm für Auszubildende in Insolvenzbetrieben beschlossen
Arbeitgeber, die Auszubildende, deren Vertrag wegen Insolvenz, Stilllegung oder Schließung des ausbildenden Betriebs vorzeitig beendet wurde, übernehmen, können mit dem Ausbildungsbonus gefördert werden. Die neue Regelung sieht auch vor, dass fertig Ausgebildete, die von ihrem Unternehmen übernommen werden, gleich in Kurzarbeit gehen können. Den Unternehmen wird somit ein Festhalten an den Auszubildenden erleichtert. Das Gesetz ist bereits am 22. Juli 2009 in Kraft getreten.
Quelle: Presse- und Informationsamt der Bundesregierung

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